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Der Verein führt den Namen „Förderverein FC Weizen“.
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Er hat seinen Sitz in Stühlingen Ortsteil Weizen und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Vereinszweck ist die Förderung des Sports durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft (§ 58 Nr. 1 AO), nämlich für den als gemeinnützig anerkannten Sportverein FC Weizen 1924 e.V.
§ 2 Vereinszweck, Ziele
Dessen Vereinszweck ist eine Förderung und Ausübung des Fußballsports.
- § 3 Zweckerfüllung, -erreichung, -verwirklichung
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung nachfolgender Mittel, Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zwecke dienen.
- § 4 Steuerbegünstigte Zwecke
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i. S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung des Stimmrechts kann nicht einem anderen überlassen werden. Mit der Anmeldung unterwirft sich das Mitglied dieser Satzung und aller Beschlüsse.
- Mitglieder haben Adressänderungen mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitglieder-Versammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.
- Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. Die erforderlichen Schreiben gelten zwei Tage nach Absendung an die letzte bekannte Adresse als zugegangen.
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassierer sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten, jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 7 Beiträge
Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung). Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens acht Tagen zuvor durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Stühlingen.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
- Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf einer 9/10-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
- Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist, aufzunehmen.
- Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Stühlingen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Weizen zu verwenden hat.